Kann und Muss für Profs

Voller Terminkalender? 24/7 im Einsatz für Forschung und Lehre? Hochschulbürokratie ohne Ende? Willkommen im Leben eines Profs! Aber auch: Freiheiten bei der Wahl spannender Arbeitsinhalte, flexible Arbeitszeiten, Kontakt zu bildungswilligen jungen Leuten, und eine Verbeamtung auf Lebenszeit. Der Prof kann ohne finanzielle Zwänge Gutes für Studierende und Gesellschaft tun. Die Vorteile überwiegen klar. Die Nachteile muss man klein halten. Nur wie?

Passt man als Prof nicht auf und verteidigt nicht regelmäßig seine Freiheiten, so wird man mit Arbeit überschüttet. Nicht wenig davon ist monoton, ja manchmal schon krotesk, jedenfalls oft unnütz, nur Zeitverschwendung. Da müssen klare Grenzen gezogen werden zwischen „Muss der Prof tun, ob er will oder nicht“ und „Kann der Prof tun oder auch lassen“. Nur wer legt diese Grenzen fest? Wer darf dem Prof in seine Arbeit reinreden und wer nicht?

Der rechtliche Rahmen

Im Bundesland Sachsen sind Grundzüge des Hochschulwesens im Sächsischen Hochschulgesetz (SächsHSG) geregelt. Dieses wird alle paar Jahre überarbeitet. Von 2013 bis Mai 2023 hieß es Sächsisches HochschulFREIHEITSgesetz. Böse Zungen behaupten, man hätte 2013 die Feiheit der Hochschulen vom Gesetzestext in den Titel verschoben. Jetzt ist sie vielleicht wieder im Text; Ansichtssache.

An Landesregelwerk gibt es darüber hinaus noch die Sächsische Hochschuldienstaufgabenverordnung (HSDAVO), welche Details zu den Arbeitsinhalten von Profs und weiterem Personal regelt.

Die Hochschulen selbst können zur weiteren Präzisierung eine Grundordnung erlassen, dazu Fakultätsordnungen und und weitere Ordnungen, z.B. zur Auslegung und Umsetzung der HSDAVO. Auch gibt es so genannte Zielvereinbarungen zwischen Hochschule und Landesregierung sowie zwischen Fakultäten und Rektorat.

Mit hinein in das Leben eines Profs spielt das Beamtenrecht, welches sich allerdings nicht sehr direkt auf den Arbeitsalltag auswirkt.

Dienstaufgaben

Schauen wir doch mal, was der Prof laut Gesetz tun muss.

Das SächsHSG wird in §69 sehr explizit in Sachen Dienstaufgaben der Profs:

Punkte wie „Mitwirkung bei der Studienreform“ oder auch „Berufungsverfahren“ sortieren wir großzügig unter „Selbstverwaltung“ ein. „Promotionsverfahren“ fallen unter „Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses“. Lehre und Prüfungen haben laut SächsHSG Vorrang vor allen anderen Aufgaben.

Die HSDAVO hält in §2 Abs. 9 für Profs und auch weiteres Hochschulpersonal ergänzend und verpflichtend bereit:

Damit ist der Aufgabenbereich für Profs ganz gut abgesteckt. Was da nicht drin steht, gehört nicht wirklich zu den verpflichtenden Dienstaufgaben.

Zusätzlich gibt es aber noch Aufgaben für die gesamte Hochschule, die ja auch jemand erfüllen muss. Das SächsHSG fordert in §5 von den Hochschulen:

Was fehlt?

Was fehlt denn nun eigentlich bei der Auflistung von verpflichtenden Dienstaufgaben für die Profs, obwohl es in der täglichen Praxis gern als Pflicht gesehen wird? Da hätten wir beispielsweise:

Was hier eher nach Kleinkram klingt, füllt beträchtlich Arbeitszeit, wenn man sich diese Dinge nicht in hinreichendem Maße „vom Hals schafft“. Ständig soll man Studienwerbung machen. Dazu gehören Tage der offenen Tür, „lange Nächte“ aller Art (z.B. „der Wissenschaft“ oder „der Technik“), Messe- und Schulbesuche zu Studienwerbezwecken, Mitarbeit an Werbevideos, Aufbau und Betreuung von Web-Inhalten.

Die Zielvereinbarungen fordern eine gewisse Anzahl an Didaktikweiterbildungsstunden von der Hochschule, nicht explizit von den Profs; aber wer ist denn bitte gerade an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sonst noch in der Lehre tätig? Teilnahme an Didaktikweiterbildungen ist keine Dienstaufgabe der Profs. Im Gegenteil: §69, Abs. 3, Punkt 5 fordert von den Profs, die didaktische Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter zu fördern. Nicht die Profs selbst sollen sich weiterbilden.

Nun kann ein bisschen Weiterbildung auch auf didaktischem Gebiet nicht schaden. Nur müssen wir festhalten:

Damit kein falscher Eindruck entsteht: Marketing, Weiterbildung und Co. muss man nicht abschaffen. Solche Aktivitäten kann gern übernehmen wer freie Kapazitäten in seinem Arbeitsalltag sieht. Wer diese nicht hat, kann die Teilnahme aber ruhigen Gewissens verweigern ohne mit seinen Pflichten als Prof in Konflikt zu geraten.

Was ist Selbstverwaltung?

Neben Lehre, Forschung und Drittmitteln gehört als vierte Säule die akademische Selbstverwaltung zum Prof-Leben. Hier lassen sich die Aufgaben schlecht zwischen Kann und Muss abgrenzen. In jedem Fall zählt Gremientätigkeit dazu, sicher auch weniger akademische Notwendigkeiten wie beispielsweise Unterstützung beim Überprüfen und Weiterentwickeln von Verwaltungsabläufen oder das Befassen mit hochschulinternen Datenschutzthemen.

Das Feld der Selbstverwaltung wartet nebst der etwas unscharfen Abgrenzung mit einem weiteren Problem auf: Wer ist für was zuständig? Übernahme von Posten (Dekan, Fakultätsratsmitglied, Gleichstellungsbeauftrager,…) ist das eine. Ausführen der damit verbundenen Aufgaben das andere. Hier muss man als Prof sehr aufpassen, dass man nicht, obwohl nicht mit einem Posten betraut, trotzdem dessen Arbeit erledigt, weil der Posteninhaber seine Aufgaben gern delegiert. Für etliche Posten gibt es Aufwandsentschädigung in Form von Lehrreduzierung. Die, auf die die Arbeit delegiert wurde, bekommen jedoch keine Entschädigung.

Ein Beispiel: Das SächsHSG sieht das Einsetzen von Studiendekanen vor. Diese sind die Beauftragten des Dekans für Studienangelegenheiten. Die meisten Hochschulen wählen pro Studiengang einen Studiendekan, der sich dann um alle Belange des Studiengangs kümmert und dafür mit etwas Lehrermäßigung entschädigt wird. Nun kann man aber auch nur einen Studiendekan für alle Studiengänge gemeinsam ernennen und die studiengangspezifischen Aufgaben jeweils irgendeinem fachlich am Studiengang beteiligten Prof „aufdrücken“, welcher dann mangels offiziellem Posten in der Selbstverwaltung keinen Anspruch auf Entschädigung hat und obendrein die faktische Mitarbeit in der Selbstverwaltung später bei Bedarf nicht nachweisen kann (den Posten hatte ja jemand anderes).

Arbeitszeiten und Anwesenheitspflicht

Heißes Thema, das gern sehr emotional diskutiert wird. Das Spektrum reicht von (erwünschter) Anwesenheit nach Stechuhr bis zu monatelanger Abwesenheit unter Vernachlässigung der Dienstpflichten. Angemerkt sei, dass Abwesenheit vom Hochschulbüro nicht zwangsläufig mit der Nichterfüllung von Aufgaben korreliert. Auch für die scheinbar gegenläufigen Kombinationen gibt es an jeder Hochschule hinreichend viele Beispiel: für den immer anwesenden Prof mit nahezu Null messbarem wissenschaftlichen oder anderweitig gesellschaftlich relevanten Output genauso wie für sehr selten auf dem Hochschulgelände anzutreffende Profs mit sehr wesentlichem Output.

Der Hochschullehrerbund fasst die Sachlage bei Arbeits- und Anwesenheitszeiten der Profs in Präsenzzeiten – Übersicht zu den landesrechtlichen Regelungen wie folgt zusammen:

„Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann die Verpflichtung zu einer planmäßigen Anwesenheit in der Hochschule oder am Hochschulort, soweit sie nicht durch Vorlesungs- und Verwaltungsaufgaben bedingt ist, grundsätzlich nur bestehen, wenn die Anwesenheit durch eine zusätzliche Aufgabe sachlich geboten ist. Es steht aber Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern aufgrund geltenden Verfassungsrechts frei, sich vom Dienstort zu entfernen, soweit hierdurch nicht die ordnungsgemäße Wahrnehmung der festgelegten Dienstaufgaben berührt ist. Die Arbeitszeitvorschriften können bei verbeamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern keine Geltung beanspruchen, sie haben keine Arbeitszeit abzuleisten, sondern Dienstaufgaben zu erledigen.“

Wichtigster Punkt hier: „sie haben keine Arbeitszeit abzuleisten, sondern Dienstaufgaben zu erledigen“. Wann und wo die Profs ihre Dienstaufgaben erledigen, ist egal. Hauptsache, sie werden erledigt. An anderer Stelle zitiert der Hochschullehrerbund aus der Fachliteratur:

„[…] die (grundsätzlich) freie Verfügung über die Arbeitszeit ist eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen wissenschaftlicher Arbeit.“

Nun gibt es in Sachsen als Singularität in der bundesdeutschen Hochschullandschaft den §14 in der HSDAVO, der eine Art Präsenzpflicht regeln möchte:

„Eine Professorin oder ein Professor, die oder der während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, zur Abnahme von Prüfungen oder zur Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen, an zwei oder mehr aufeinander folgenden Arbeitstagen von der Hochschule abwesend sein will, hat für diese Abwesenheit die rechtzeitige, vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans einzuholen.“

Die Intention ist klar: Der Prof soll Lehre, Prüfungen, Betreuung von Studierenden auch tatsächlich selbst durchführen. Er soll für die Studierenden leicht erreichbar sein. Zu oft gab es Negativbeispiele von wochenlang verschwundenen Profs, die die Lehre auf ihre Mitarbeiter abgewälzt haben.

Nun gibt es an manchen eher der Vergangenheit oder auch Prä-Corona-Zeit nachhängenden Hochschulen eine Art „Präsenzfanatiker“, die diesen §14 als strenge Anwesenheitspflicht der Profs an der Hochschule auslegen; quasi fünf Tage pro Woche zu 8 plus X Stunden. Nach dem Motto: „Fleißig ist, wer auf seinem Bürostuhl sitzt.“ Dieser Interpretation muss ich hier ganz entschieden entgegentreten: Was meint der Gesetzgeber in §14 denn mit „Arbeitstagen“? Da steht nichts von Werktagen. „Arbeitstage“ sollen hier wohl eher „Tage, an denen Arbeit an der Hochschule (Lehre, Prüfungen, Verwaltung) ansteht“ sein. Was heißt denn „Abwesenheit“? Oder umgekehrt: Ab wie vielen Minuten oder Stunden in der Hochschule gilt der Prof als an diesem Tag anwesend? Mal kurz den Kopf zur Tür reingesteckt und schon war man nicht abwesend? Gelegentlich auch von Bedeutung: Wie ist diese Regelung bei Teilzeitprofs auszulegen?

Wir sehen: Diese Regelung ist weit weg von Praxistauglichkeit und damit gleichzeitig von konkreter Anwendbarkeit. Man sollte diesen Paragraph als das nehmen, was er ist: Ein Versuch die schwarzen Schafe unter den Profs zur Ordnung zu rufen. Ganz sicher sollte man ihn nicht missbrauchen um die verfassungsmäßig garantierte Freiheit von Forschung und Lehre durch irgendwelche sachfremden Anwesenheitspflichten zu beschneiden.

Zum Thema Anwesenheitspflicht für Profs und deren Regulierung sei auch auf die Zeitschrift „Forschung und Lehre“, Heft 7/2000, Seiten 30-31 verwiesen. Der sehr lesenswerte Aufsatz von Gabriele Behler und Wolfgang Löwer wird treffend im Fachportal Pädagogik zusammengefasst. Auszug:

„Ein offenbar im öffentlichen Raum schwer verstehbarer Sachbefund konstituiert das Amt des Hochschullehrers, in dessen Rahmen er sich Wissenschaft zum Beruf macht. Wissenschaft als Beruf ist sein Amt und darin ist er frei. Ein solcher Modus der Amtsverwirklichung verlangt von den Amtswaltern viel, weil sie für die Zweckverwirklichung mangels Fremdregulierung letztlich auf ihre eigene Moralität zurückverwiesen sind, die ihre normative Stütze im Amtsethos findet. Wer nun auf die Amtsinhaber durch normative Regulierung einwirken will, muss sich zwei Fragen stellen: Erreiche ich dadurch etwas bei denjenigen, bei denen Fehlverhalten zu beobachten ist? Und welche Folgen treten ein, wenn amtsethische durch konkret amtsregulierende rechtliche Maßnahmen ersetzt werden? Wer für Amtsethik schon bisher unempfindlich gewesen ist, wird der normativen Regelung zwar genügen, aber dadurch wird sich in der Substanz nichts ändern. Amtsethos entfaltet sich, wenn den Amtsinhabern das prinzipielle Vertrauen entgegengebracht wird, dass sie sich amtsadäquat verhalten. Werden sie als Akt der Misstrauenserklärung herausgelöst, besteht immer die Gefahr, dass sich die Leistungsbereitschaft am gesetzlich definierten Maßstab orientiert, obwohl die Amtsinanspruchnahme nach Lage der Dinge weit darüber hinaus gehen muss.“

Wer lehrt was?

Eine weitere spannende Frage zur Arbeitslast eines Profs ist die nach den Lehrveranstaltungen, die der Prof gibt. Da reicht das Spektrum von „jahrelang abgehangene Standardveranstaltungen“ (also praktisch kein Vorbereitungsaufwand) bis „neu konzipiert und fachlich nicht im Kerngebiet des Profs“ (extremer Vorbereitungsaufwand). Wer legt fest, welche Art von Lehrveranstaltung welcher Prof übernimmt?

Nach §94, Abs. 1 im SächsHSG ist der Dekan für die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre zuständig und in diesem Zusammenhang auch weisungsbefugt. Im Zweifelsfall legt also der Dekan (ggf. delegiert an einen Studiendekan) fest, wer welche Veranstaltung gibt. Das ist ein wichtiger Punkt, da Konflikte bei der Lehrplanung gar nicht selten sind. Beispiele:

Bei letzterem Beispiel sind üblicherweise die Profs „fällig“, die thematisch breiter aufgestellt sind. Die dadurch größere Nähe zum ungeliebten Thema führt dazu, dass solche Profs ständig neue Veranstaltungen mit entsprechendem Vorbereitungsaufwand bekommen. Andere, thematisch enger orientierte Profs, sehen sich nicht in der Lage, sich in neue Themen einzuarbeiten und halten lieber weiterhin die aufwandsarmen Standardveranstaltungen, wobei doch §69 Abs. 2 des SächsHSG unmissverständlich sagt:

„Sie haben auch Lehrveranstaltungen in Gebieten zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind.“

Solche Konflikte müsste theoretisch der Dekan lösen. Praktisch dringt das gar nicht bis zum Dekan durch, sondern wird irgendwie im Fachkollegenkreis hingewurschtelt. Der Dumme, also der mit dem Übermaß an Aufgaben, ist, wer seine Rechte und Pflichten und die der Kollegen nicht kennt oder Verstimmungen mit Kollegen vermeiden möchte.

Wer darf dem Prof zusätzliche Aufgaben geben?

Im praktischen Hochschulalltag entsteht leicht der Eindruck, dass der Dekan der Vorgesetzte der Profs einer Fakultät ist und mithin eine Weisungsbefugnis gegenüber den Profs besitzen würde. Eine solche Weisungsbefugnis sieht der Gesetzgeber abseits von lehrbezogenen Themen aber nicht vor. Der beamtenrechtlich Vorgesetzte der Profs ist der Rektor der Hochschule. Der Dekan kann also beispielsweise nur um die Übernahme von Zusatzaufgaben wie Studienwerbung durch einen Prof bitten, diese Zusatzaufgaben jedoch nicht anweisen.

Unterhalb des Dekans gibt es gelegentlich noch eine Ebene, die sich Fachgruppenleiter- oder sprecher nennt. Diese üblicherweise in einer Fakultätsordnung geregelte Funktion ist in ihrer Aufgabenbeschreibung immer eine reine Sprecherfunktion. Leitungs-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse sieht der Gesetzgeber hier nicht vor. Der Fachgruppensprecher erfüllt eine reine Kommunikationsfunktion zwischen Dekanat und Fachgruppe (thematisch verwandte Profs), die auch das Aggregieren von Informationen aus der Fachgruppe (z.B. fachgruppeninterne Absprachen zur Lehrplanung) beinhalten kann.

Das SächsHSG erlaubt in §94 Abs. 1 das Einrichten von Betriebeinheiten durch den Dekan, für welche der Dekan dann einen Leiter bestellt. In diesem Sinne kann es also doch einen Fachgruppenleiter (nicht nur -sprecher) geben. Welche Aufgaben und Befugnisse dieser hat, lässt das SächsHSG im Dunkeln. Fakultätsordnungen enthalten dann beispielsweise Formulierungen wie „der Fachgruppenleiter erledigt die Geschäfte seiner Fachgruppe und setzt die Aufträge des Dekans um“. Konkrete Weisungsbefugnisse gegenüber den Profs ergeben sich daraus nicht.

Eine weitere scheinbare Quelle für zusätzliche Aufgaben ist der Fakultätsrat. Dieser beschließt in diversen Zusammenhängen Handlungsmaßnahmen, die natürlich von irgendjemandem umgesetzt werden müssen. Wer das ist, regelt das SächsHSG in §94 Abs. 1: der Dekan. Beschließt der Fakultätsrat beispielsweise Änderungen an einem Studiengang, so sind die damit verbundenen Verwaltungsarbeiten durch den Dekan (ggf. unterstützt durch einen Studiendekan) durchzuführen; jedoch nicht durch nicht zum Dekanat gehörige fachlich am Studiengang beteiligte Kollegen. Davon unbenommen ist natürlich das Einholen fachlichen Rats durch das Dekanat bei am Studiengang beteiligten Profs.

Schlechte Meetings

Zur Selbstverwaltung der Hochschulen und damit zur Pflicht der Profs kann man durchaus auch Meetings unter Kollegen zählen um Dinge wie die Lehrplanung oder Forschungsvorhaben zu besprechen. In einem gemeinsamen Meeting lassen sich Dinge oft einfacher und schneller klären als über E-Mail und zufällige Gespräche auf dem Flur oder in der Mensa. Damit aus dem Meeting keine endlose Tratschrunde wird, sind einige Nebenbedingungen einzuhalten:

Meeting-Einladungen, die insbesondere die ersten drei Punkte nicht erfüllen, sollte man meiden und die Zeit besser in Lehre und Forschung investieren. Davon tragen Studierende, Prof und Gesellschaft mehr Nutzen. Schlechte Meetings liefern oft nicht mehr Erkenntnis als „das müssen wir später nochmal bereden“.

Und nun?

Ausgangspunkt für diese Zusammenstellung von Quellen und Gedanken war, dass im Leben eines Profs irgendwie immer zu viel Arbeit ansteht. Manches zieht man sich selbst auf den Tisch (z.B. Forschungsthemen und -projekte), anderes wird von anderen Stellen beigesteuert. Jedenfalls muss streng aussortiert werden. Letztlich verdrängt jede Zusatzaufgabe Arbeiten im Kernbereich: Lehre, Forschung, Drittmittel, Selbstverwaltung.

Aus obigen Betrachtungen wird klar, dass als erstes sämtliche Marketing- und Werbeaktivitäten entfallen müssen, die bei hohem Zeitaufwand kaum Nutzen (hinreichend viele Studierende) bringen. Da gehören Tage der offenen Tür einschließlich aller Nacht-Varianten dazu. Auch Schulbesuche füllen aufgrund der Anreise oft ganze Tage mit zweifelhaftem Nutzen. Nicht zwingend auf der Streichliste sind beispielsweise Werbe- und Informationswebsites zu Studiengängen, da diese, einmal erstellt, verhältnismäßig wenig Arbeitszeit in Anspruch nehmen und dabei die verpflichtende Studienberatungsaufgabe der Hochschule unterstützen.

Klar auf der Streichliste sind die meisten ‘Social-Events’. Gesundheitswochen zum Thema „Wasser trinken“ oder Team-Tage mit sportlichen Komponenten sind entbehrlich, zu mindest, wenn man im Privaten genug Sozialleben hat. Weihnachtsfeiern gehören erst recht ins Private.

Ebenfalls auf der Streichliste stehen Weiterbildungen, die nicht auf das fachliche Interesse des Profs treffen, und entbehrliche, weil schlecht organisierte Mettings.

Das waren sie leider schon, die offensichtlichen Streichmöglichkeiten. Darüber hinaus kann man sich noch manch unliebsame Arbeit ersparen, wenn man auf die Einhaltung vorgegebener Zuständigkeiten in der (Selbst-)Verwaltung besteht. Auch die Lehre bietet Sparpotenzial ohne Qualitätsverluste, wenn man verstärkt die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen würde. Je nach „Klima“ an der Hochschule ist dies unter Umständen aber nicht möglich, da online-gestützte Veranstaltungen eventuell nicht als Lehre anerkannt werden oder digitale Angebote nur als zusätzliche Angebote (zusätzlich für Studierende und Lehrende!) geduldet werden. Wer an solch einer Hochschule in den staatlich geforderten Aufbau online-gestützter Lehrinfrastrukturen investiert, hat dann wieder nur Zusatzarbeit, für die es keinen Ausgleich an anderer Stelle gibt.

Fazit: Wer als Prof unter Arbeitsüberschuss leidet, kann nur konsequent alles aussortieren, was nicht Pflicht ist, und muss zusätzlich alle Freiheiten, insbesondere zeitlich, örtlich und inhaltlich, nutzen, die der Prof-Status bietet. Heinrich Böll:

„Freiheit, von der man keinen Gebrauch macht, welkt dahin.“

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